Orientierung im Paragrafendschungel.
Zum 01.07.2026 ist eine heftig diskutierte Neuerung in Kraft getreten: Die neue sogenannte „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ löst das bisherige „Bürgergeld“ ab. Damit verbunden sind zwei wichtige Änderungen, auf die wir an dieser Stelle hinweisen möchten:
Die Karenzzeit für die Berücksichtigung von Vermögen wurde abgeschafft und die Freibeträge für das Vermögen neu geregelt
Bis 30.06.2026 wurde Vermögen im ersten Jahr (= Karenzzeit) nur berücksichtigt, wenn es die Grenze von 40.000 Euro für die erste Person und zusätzlich 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft überschritten hatte. Nach Ablauf der Karenzzeit galten für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro.
Neuerung: Die Karenzzeit gibt es nicht mehr und die Höhe des Schonvermögens knüpft seit 01.07.2026 an das Lebensalter, gestaffelt in vier Stufen, an:
bis 30 Jahre: 5.000 Euro,
bis 40 Jahre: 10.000 Euro,
bis 50 Jahre: 12.500 Euro und
über 50 Jahre: 20.000 Euro.
Was heißt das in der Praxis? Wer Vermögen oberhalb der Freibeträge hat, muss dieses bis zum Schonvermögen für seinen Lebensunterhalt verbrauchen. Erst bei Erreichen der Freibeträge wird Grundsicherung bezahlt.
Einführung eines „Deckels“ für unverhältnismäßig teures Wohnen
Für Wohnkosten galt bisher eine einjährige Karenzzeit: Innerhalb des ersten Jahres des Leistungsbezugs wurden die Kosten ohne weitere Prüfung in voller Höhe übernommen. Nach Ende des Karenzjahres wurde die Höhe der tatsächlichen Wohnkosten anerkannt und erstattet, soweit diese angemessen waren.
Seit 01.07.2026 wird die Angemessenheit der Wohnkosten schon ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs geprüft. Die Wohnkosten werden im ersten Jahr des Leistungsbezugs bereits gedeckelt. Der „Deckel“ beträgt das Eineinhalbfache der abstrakten örtlichen Angemessenheitsgrenze. Für den darüberhinausgehenden Betrag muss die leistungsberechtigte Person selbst aufkommen. Nach einem Jahr werden Wohnkosten dann nur noch bis zur Angemessenheitsgrenze übernommen.
D.h., die leistungsberechtigte Person muss Wohnkosten, die über das anerkannte Maß hinausgehen, selbst aufbringen oder in eine günstigere Wohnung umziehen. Neu ist dabei, dass bereits im ersten Jahr eine Deckelung stattfindet.
Bild: Mit Hilfe von KI erstellt