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Orientierung im Paragrafendschungel.

Ausgangslage bei Minijobs ist, dass diese grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind. Eine Befreiung ist nur auf Antrag möglich. Falls ein Minijobber sich befreien lässt, ist er nicht mehr rentenversicherungspflichtig, zahlt keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge und erwirbt keine Rentenansprüche.

Bisher konnte man diese Befreiung im laufenden Minijob nicht rückgängig machen. Die Befreiung galt für die gesamte Dauer dieses konkreten Minijobs unwiderruflich.

Nach neuer Gesetzeslage können Minijobber ab dem 01.07.2026 eine zuvor beantragte Befreiung von der Rentenversicherung einmalig wieder rückgängig machen. Dazu muss der Minijobber einen Antrag beim Arbeitgeber stellen. Die Aufhebung der Befreiung tritt ab dem Monat nach Antragstellung in Kraft. Dieser Antrag wirkt nur für die Zukunft, eine Rückwirkung für die Vergangenheit gibt es nicht. Und falls man mehrere Minijobs hat, kann man die Änderung nur einheitlich für alle Minijobs treffen.

Auch wenn bei einem Minijob keine hohen Rentenansprüche erreicht werden, kann eine Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht durchaus sinnvoll sein, um notwendige Wartezeiten (für vorgezogenen Renteneintritt) zu erreichen und um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente oder Rehabilitationsmaßnahmen zu erhalten.

Text: KAB

Bild: MS Office